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Um beispielsweise auf umfangreiche Einzelprüfungen zur Liquiditätslage
der Kreditinstitute durch die Bankenaufsicht vermeiden zu können, wurden
mit dem Grundsatz II quantitativ-orientierte Regelungen vorgegeben, die
den Status einer ausreichenden Liquidität überprüfen. Hierbei handelt es
sich um eine Vorgabe von Grundelementen, die vom jedem Institut
teilweise individuell auszugestalten sind.
Die Liquidität wird insbesondere durch erwartete Zahlungsströme, den Bestand an hochliquiden Aktiva und Refinanzierungslinien definiert. Grundsätzlich erstrecken sich die aufsichtlichen Betrachtungen auf den kurzfristigen Zeitraum bis zum einem Horizont von 12 Monaten. Eine sinnvolle Steuerung sollte längerfristig angelegt sein, um gegebenenfalls erst mit der Berechnung im Grundsatz II auffallende Unterdeckungen, frühzeitig zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es einzelne Besonderheiten hinsichtlich der Behandlung problematischer Produkte (z.B. Kündigungsrechten), die adäquat in die Kennzahlen und Bebachtungszahlen der Aufsicht eingebracht werden müssen.
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