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Basel II
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Grundsatz I
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Integrative Steuerung
Grundsatz II
Risk Mitigation

Die Bankenaufsicht wird künftig in höherem Maße als bisher die in der Bankenpraxis verwendeten Kreditsicherungsinstrumente anerkennen. So wird es sogar möglich sein, auch unvollkommene Absicherungen z.B. bei Laufzeitinkongruenzen und Asset Mismatches als Risikoentlastung berücksichtigen zu können. Es ist jedoch notwendig, die unterschiedlichen Risikofaktoren für das Asset und die zur Verfügung stehende Sicherheit über Abschläge (Haircuts) zu berücksichtigen, da diese zu unterschiedlichen Wertentwicklungen führen können. In Abhängigkeit von der Qualität des verwendeten Risikomodells können die Haircuts eigenständig geschätzt werden und müssen nicht über die fixierten Standardwerte ermittelt werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die vollständige Anrechnung von Sicherheiten ist die regelmäßige Neubewertung. Die Optimierung der Eigenmittelunterlegung durch eine umfängliche Anwendung der Risk-Mitigation-Techniken erfordert u.a. die Definition und Kennzeichnung anrechenbarer Sicherheiten, welches idealerweise durch Aufbau und Steuerung über Sicherheitendatenbanken erfolgen sollte.

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